Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisherige Differenzierung zwischen „Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind“ (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. „Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“ (Klasse 28), wird aufgegeben; Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet. Ferner werden in Klasse 28 einige neue Einträge aufgenommen:
-Videospielgeräte
-tragbare Spiele mit LCD-Display
-Videospielgeräte für Spielhallen
-Spiele (Geräte für-)

Quelle: DPMA

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Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung „für medizinische Zwecke“ ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten „Lebensmittelzusatzstoffe“, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie „niedriger Salzgehalt“, „kalorienarm“ oder „glutenfrei“ gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich „für medizinische Zwecke“ angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

 Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA

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Dem Nizza Abkommen sind derzeit 81 Staaten beigetreten.

Albania
Algeria
Argentina
Armenia
Australia
Austria
Azerbaijan
Bahrain
Barbados
Belarus
Belgium
Benin
Bosnia and Herzegovina
Bulgaria
China
Croatia
Cuba
Czech Republic
Democratic People’s Republic of Korea
Denmark
Dominica
Egypt
Estonia
Finland
France
Georgia
Germany
Greece
Guinea
Hungary
Iceland
Ireland
Israel
Italy
Jamaica
Japan
Jordan
Kazakhstan
Kyrgyzstan
Latvia
Liechtenstein
Lithuania
Luxembourg
Malawi
Malaysia
Mexico
Monaco
Mongolia
Montenegro
Morocco
Mozambique
Netherlands
Norway
Poland
Portugal
Republic of Korea
Republic of Moldova
Romania
Russian Federation
Saint Kitts and Nevis
Saint Lucia
Serbia
Singapore
Slovakia
Slovenia
Spain
Suriname
Sweden
Switzerland
Syrian Arab Republic
Tajikistan
The former Yugoslav Republic of Macedonia
Trinidad and Tobago
Turkey
Turkmenistan
Ukraine
United Kingdom
United Republic of Tanzania
United States of America
Uruguay
Uzbekistan

Quelle: WIPO

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Zu der bereits angekündigten Praxisänderung bei der Klassifikation von Markenanmeldungen ab dem 01. Januar 2011 hat des Deutsche Patent- und Markenamt detaillierte Informationen bereitgestellt.

Quelle: MarkenBlog.de

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Wollfett: Klasse 04
Schießbaumwolle: 13
Mineralwolle: 17
Putzwolle: 21
Holzwolle: 22
Schurwolle: 22
Wolle [versponnen]: 23
Wollstoffe: 24
Wollschnüre: 26
Schätzungen auf dem gebiet der Wolle: 35
Behandlung von Wolle: 40

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Das DPMA hat eine zweisprachige (deutsch / englische) Liste der Waren und Dienstleistungen geordnet nach Klassen veröffentlicht (2,19 MB PDF).

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Beim Deutschen Patent- und Markenamt findet sich übrigens auch eine alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen. (2,6 MB PDF)

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“Hüten von Haustieren” (Klasse 45)
“Hütten für Haustiere” (Klasse 20)
“Hüte für Haustiere” (Klasse 18)

Quelle: Markenserviceblog

Hütehunde allerdings finden sich in der Nizzaklasse 31 (lebende Tiere).

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