Nizzaklassen Statistik 2022

Die im Jahr 2022 am seltensten angemeldeten Nizzaklassen sind:

Nizzaklasse 13: 231 (Waffen)

Nizzaklasse: 23 368 (Garne und Fäden)

Nizzaklasse 15: 479 (Musikinstrumente)

Nizzaklasse 27: 941 (Bodenbeläge und Matten)

Nizzaklasse 22: 945 (Seile, Planen, Zelte, Segel)

Quelle: DPMA Jahresbericht 2022

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Nizzaklassen Statistik DPMA

Die im Jahr 2022 am häufigsten beanspruchten Nizzaklassen beim Deutschen Patent- und Markenamt sind:

Nizzaklasse 35: 24.742

Nizzaklasse: 41: 18.281

Nizzaklasse 09: 14.634

Nizzaklasse 42: 13.393

Nizzaklasse 25: 11.402

Quelle: DPMA Jahresbericht 2022

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Nizzaklassen – aktuelle Klassentitel

Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA hat die aktuellen Klassentitel veröffentlicht.

Das PDF-Dokument enthält auch Anleitungen für den Benutzer und allgemeine Anmerkungen zur Klasseneinteilung.

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Version 2024 der 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Am 1. Januar 2024 ist Version 2024 der 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 12-2024) in Kraft getreten.

Die Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen, die in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angewendet wird und die sich auf die Grundlage der Nizza-Klassifikation stützt, wird im  Bundesanzeiger bekannt gemacht: „Bekanntmachung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß § 19 der Markenverordnung“.

Quelle: DPMA

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Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keinen anwaltlichen Vertreter bestellen. Sie können Schutzrechte selbst anmelden und Anträge stellen. Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, bereits im Vorfeld einer Anmeldung einen Patentanwalt oder einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Ein jährlich aktualisiertes Verzeichnis der deutschen Patentanwälte (Herausgeber ist die Patentanwaltskammer) liegt in den Auskunftsstellen bereit oder kann hier eingesehen werden.

Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder, die – auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind – in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, können an einem Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nur teilnehmen, wenn sie sich von einem im Inland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 25 Absatz 1 PatG, § 28 Absatz 1 GebrMG, § 96 Absatz 1 MarkenG, § 58 Absatz 1 GeschmMG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Personen, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben auch eine Vertretung durch Patentassessoren (§ 155 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) oder Erlaubnisscheininhaber möglich (§ 160 Patentanwaltsordnung i. V. m. § 178 Patentanwaltsordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).

Anstelle der oben genannten Personen können auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine bestimmte, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen, als Vertreter bestellt werden (§ 25 Absatz 2 PatG, § 28 Absatz 2 GebrMG, § 96 Absatz 2 MarkenG, § 58 Absatz 2 GeschmMG). Wird in diesem Fall kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, erfolgen Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post (§ 94 Absatz 1 Nr. 1 MarkenG, § 127 Absatz 1 Nr. 2 PatG i. V. m. §§ 21 Absatz 1 GebrMG, 23 Absatz 2 Satz 3 GeschmMG).

Quelle: DPMA

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Das Markenserviceblog hat ein Beanstandungsschreiben des DPMA aus dem jahr 1950 veröffentlicht. Schon damals der gleiche Textbaustein wie heute:

Im angemeldeten Warenverzeichnis sind die Angaben „Maschinen, Maschinenteile und Strassenbaugeräte“ zu unbestimmt und deshalb unzulässig. Maschinen und Maschinenteile sind nach Ihrer Art näher zu erläutern…

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Zur Leitklasse führt das DPMA in den Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen aus:

Das Deutsche Patent- und Markenamt legt die Leitklasse fest, nach der sich die interne Zuständigkeit für die Bear-beitung der Anmeldung richtet (§ 21 Abs. 2 MarkenV). Maßgebend hierfür ist, auf welchen Waren und Dienstleistungen der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Der Anmelder kann in der Anmeldung eine Leitklasse vorschlagen. Diese Angabe ist für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend, ihr wird aber nach Möglichkeit entsprochen. Als interner Organisationsakt ist die Festlegung der Leitklasse nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.

Zur Wahl der Leitklasse schreibt RA Prehm auf MarkenBlog.de:

Ein häufiger Irrtum betrifft die Wahl der Leitklasse bei der Markenanmeldung. Anmelder meinen als Leitklasse müsse die wichtigste Klasse der Markenanmeldung angegeben werden. Das ist nicht nur falsch, sondern kann auch den Fortgang der Anmeldung negativ beeinflussen, denn die richtige Wahl der Leitklasse ist ein wichtiges Steuerungselement für den Markenanmelder.

Bei der Anmeldung einer Marke ist aus dem Klassenverzeichnis eine sogenannte Leitklasse anzugeben. Diese Klasse bestimmt, welche Abteilung im DPMA die Prüfung der Markenanmeldung zugeschrieben wird. Die Wahl der Leitklasse hat zwar keine materielle Auswirkung auf die Eintragbarkeit Ihrer Marke (es muss nicht die wichtigste Klasse angegeben werden), jedoch eine erhebliche Beeinflussung der Eintragungsgeschwindigkeit.
Hierzu muss man wissen, dass bestimmte Klassen sehr gängig sind und die Anmelder oft aus Unwissenheit immer Ihre wichtigste Klasse als Leitklasse wählen und die entsprechende Markenabteilung hierdurch sehr belastet ist. Es kann also ratsam sein, eine Leitklasse zu wählen, die nicht so überlaufen ist. Die Klassenwahl ist unbedingt auch ein Mittel, um bekannt restriktiven oder arbeitsüberlasteten Prüfern aus dem Weg zu gehen.

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 07 bei insgesamt 1514 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 04 bei insgesamt 247 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 02 bei insgesamt 210 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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