Klasse 37 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Unternehmern oder Subunternehmern im Bauwesen oder bei der Errichtung ortsfester Bauten erbracht werden, sowie Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, die sich mit der Wiederinstandsetzung oder der Erhaltung von Gegenständen befassen, ohne deren physikalische oder chemische Eigenschaften zu ändern.
Diese Klasse enthält insbesondere:
– Dienstleistungen, die sich auf die Errichtung von Bauten, Straßen, Brücken, Dämmen oder Leitungen beziehen, sowie Dienstleistungen von Unternehmern, die auf dem Gebiet des Bauwesens spezialisiert sind, wie Maler, Klempner (Spengler), Heizungsinstallateure oder Dachdecker;
– mit Dienstleistungen im Bauwesen in Verbindung stehende Dienstleistungen, wie Bauprojektprüfungen;
– Schiffsbau;
– Dienstleistungen betreffend die Vermietung von Bauwerkzeugen oder Baumaterial;
– Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Dienstleistungen, die sich damit befassen, Gegenstände beliebiger Art nach Abnutzung, Beschädigung, Zerfall oder teilweiser Zerstörung wieder in einen guten Zustand zu versetzen (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines mangelhaft gewordenen Baues oder Gegenstandes);
– verschiedene Reparaturdienste, z.B. auf den Gebieten der Elektrizität, des Mobiliars, der Instrumente und Werkzeuge usw.;
– Dienstleistungen in Bezug auf die Erhaltung eines Gegenstandes in seinem ursprünglichen Zustand, ohne irgendeine seiner Eigenschaften zu ändern (hinsichtlich des Unterschieds zwischen dieser Klasse und der Klasse 40 siehe die erläuternde Anmerkung zu Klasse 40).
Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– Dienstleistungen in Bezug auf die Einlagerung von Waren, wie Bekleidungsstücke oder Fahrzeuge (Kl. 39);
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Färben von Webstoffen oder Bekleidungsstücken (Kl. 40).