2. Folgenden Dienstleistungen sind künftig die Waren oder Warengruppen hinzuzufügen, für die sie erbracht werden:

„Installationsarbeiten, in Bezug auf…“ (Klasse 37)
siehe oben (Begriff der Klassenüberschrift)

„Reparaturwesen, in Bezug auf…“ (Klasse 37)
siehe oben (Begriff der Klassenüberschrift)
auch bisherige Praxis!

„Einzelhandelsdienstleistungen, in Bezug auf…“ (Klasse 35)
auch bisherige Praxis!

„Großhandelsdienstleistungen, in Bezug auf…“ (Klasse 35)
auch bisherige Praxis!

Quelle: DPMA

II. Dienstleistungen, mit einer Angabe von Warenbereichen

1. Folgenden Dienstleistungen müssen künftig keine Waren oder Warengruppen mehr hinzugefügt werden, d.h. sie sind in der folgenden Formulierung zulässig:

„Auftragsfertigung für Dritte“ (Klasse 40)
„Lohnfertigung für Dritte“ (Klasse 40)

Quelle: DPMA

, ,

Die nach § 19 MarkenV in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwendende Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der Nizza-Klassifikation wurde am 28. Dezember 2012 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die neue Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Quelle: DPMA

 

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News ist erschienen und auf der Webseite des Harmonisierungsamtes abrufbar.

Hinweis auf die unveränderte Praxis des DPMA nach der Entscheidung des EuGH, C-307/10 – IP Translator

Mit Urteil vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator – hat sich der EuGH zu den Anforderungen an die Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen und deren Schutzumfang geäußert. In den Antworten 1. und 2. auf die Vorlagefragen bestätigt der EuGH die bisher durch das DPMA zugrundegelegten Prämissen der Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, damit die zuständigen Behörden die beanspruchten Waren/Dienstleistungen klar erkennen können (Rn. 47) und die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre Wettbewerber veranlasst haben und so einschlägige Informationen über deren Rechte erlangen können (Rn. 48). Ebenfalls entsprechend ständiger Praxis des DPMA sollen diesem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit einige Oberbegriffe der Klassenüberschriften genügen, andere hingegen nicht (Rn. 54). Weiter soll es nach der dritten Antwort möglich sein, im Fall der Beanspruchung aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift die Anmeldung mit einer zusätzlichen Erklärung auf alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse zu beziehen (Rn. 61).

Praxis des DPMA des DPMA bleibt unverändert

Das DPMA sieht im Interesse der Gewährleistung der vom EuGH mehrfach betonten und vorrangigen Prämisse der Eindeutigkeit und Klarheit der beanspruchten Waren/Dienstleistungen derzeit keine Grundlage für zusätzliche Erklärung des Anmelders dahingehend, dass sich eine alle Begriffe der Überschrift einer Klasse beanspruchende Markenanmeldung auf sämtliche Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse bezieht. Eine solche Klarstellung könnte nämlich unter Umständen zu einer (unzulässigen) Erweiterung des Schutzumfangs auf von der Summe der Oberbegriffe nicht umfasste Waren/Dienstleistungen führen, was mit den Anforderungen der Rechtssicherheit unvereinbar wäre. Zudem würde ein derart pauschaler Verweis auf eine aus dem Register nicht erkennbare und im Verlauf der Schutzdauer variable Liste von Begriffen es dem interessierten Publikum nicht erlauben, den Schutzumfang einer eingetragenen Marke zuverlässig zu bestimmen. Das DPMA wird daher in seiner Verantwortung als zuständige nationale Behörde im Einzelfall in einer allein auf den Wortlaut abstellenden Betrachtungsweise beurteilen, ob die gewählten Begriffe einzeln bzw. in ihrer Summe aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit genügen.

Was bedeutet das für den Anmelder einer deutschen Marke konkret?

Für den Anmelder einer deutschen Marke ergibt sich keine Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis: Dies bedeutet, dass der Anmelder die gewünschten Waren/Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klar und eindeutig benennen muss und dabei grundsätzlich auf allgemeine oder konkrete Begriffe zurückgreifen kann, wobei beides Vor- und Nachteile birgt. Anmelder, die Waren/Dienstleistungen einer Klasse beanspruchen wollen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch begrifflich nicht durch die Summe der Oberbegriffe in deren Klassenüberschrift erfasst sind, sind daher nach wie vor angehalten, diese klar und eindeutig zu benennen.

Für Anmelder, die einen umfassenden Schutz für alle Waren- oder Dienstleistungen einer Klasse durch die Nennung von wenigen Oberbegriffen beanspruchen wollen, wird derzeit auf internationaler Ebene eine Lösung entwickelt, die Anfang des Jahres 2013 zur Verfügung gestellt werden soll.

Quelle: DPMA

DPMA:

Markenanmeldungen vom 01. Januar 2012 bis 30. Juni 2012: 30.824

Vorjahr: 33.025

Veränderung: -6,6%

 

HABM:

Markenanmeldungen vom 01. Januar 2012 bis 30. Juni 2012: 46.859

Vorjahr: 45.329

Veränderung: +3,3%

Quelle: MarkenBlog

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News ist erschienen und auf der Webseite des Harmonisierungsamtes abrufbar.

Quelle: HABM

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Das Bundespatentgericht hat seinen Jahresbericht 2011 veröffentlicht.
Interessant ist die Rechtssprechungsübersicht im Markenrecht ab Seite 54.

Kolumbien ist als 87. Staat dem Madrider Markensystem beigetreten. Das Abkommen wird in den südamerikanischen Land am 29. August in Kraft treten.

Quelle: WIPO

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Quelle: HABM