Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

„Computersoftware“ wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein; der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet:
„Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“

Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger:
„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger“

Quelle: DPMA

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5). Ferner werden neu aufgenommen in Klasse 3 “Luftbeduftungsmittel” und in Klasse 5 “Mittel zur Desodorierung der Luft”.

Quelle: DPMA

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen „Schätzung von ungeschlagenem Holz“ und „Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle“ werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet. Folgende Einträge sind daher neu

Klasse Dienstleistungsbegriff
36 Schätzung von ungeschlagenem Holz (finanzielle-)
42 Schätzung von ungeschlagenem Holz (qualitative-)
36 Schätzung von Wolle (finanzielle-)
42 Schätzung von Wolle (qualitative-)

Quelle: DPMA

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

„Babywindeln“ werden wie andere Hygieneprodukte künftig einheitlich in Klasse 5 eingeordnet. Ebenso werden „Babywindelhöschen“ in Klasse 5 klassifiziert. „Babyhöschen [Bekleidung]“ gehören in Klasse 25.

Quelle: DPMA

, ,

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.
Ebenfalls in den Allgemeinen Anmerkungen wird geregelt, dass Dienstleistungen des Franchising der gleichen Klasse zugeordnet werden, wie die vom Franchisegeber erbrachten besonderen Dienstleistungen (z.B. Unternehmensberatung in Bezug zu Franchisegeschäften (Klasse 35), Finanzierungen in Bezug zu Franchisegeschäften (Klasse 36), juristische Dienstleistungen in Bezug zu Franchisegeschäften (Klasse 45)).

Quelle: DPMA

, , ,

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen,
z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

Klasse alt Klasse neu Warenbegriff
9 7 Schweißgeräte [elektrisch]
9 7 Lötapparate [elektrisch]
9 7 Elektroden (Schweiß-), jetzt Elektroden für Schweißgeräte
9 7 Lichtbogenschweißgeräte
9 7 Lichtbogenschneidegeräte
9 7 Lötkolben [elektrisch]
9 7 Ausgabeautomaten, Verkaufsautomaten
9 7 Türschließer, elektrische
9 7 Türöffner [elektrisch]
9 7 Elektroplattiergeräte
9 7 Galvanisierungsgeräte
9 7 Aufzugsteuerungen, Liftsteuerungen
9 7 Schweißgeräte, elektrische, für Kunststoffverpackungen
9 7 Zapfsäulen (Kraft- und Treibstoff-) für Tankstellen
9 7 Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung
9 8 Bügeleisen
9 10 Ohrstöpsel [Gehörschutz]
9 12 Zigarrenanzünder für Automobile
9 21 Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, elektrische
9 21 Abschminkgeräte
9 26 Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte
9 28 Schwimmflügel
9 28 Schwimmgürtel
9 28 Schwimmwesten

Quelle: DPMA

, , ,

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisherige Differenzierung zwischen „Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind“ (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. „Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“ (Klasse 28), wird aufgegeben; Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet. Ferner werden in Klasse 28 einige neue Einträge aufgenommen:
-Videospielgeräte
-tragbare Spiele mit LCD-Display
-Videospielgeräte für Spielhallen
-Spiele (Geräte für-)

Quelle: DPMA

, ,

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung „für medizinische Zwecke“ ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten „Lebensmittelzusatzstoffe“, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie „niedriger Salzgehalt“, „kalorienarm“ oder „glutenfrei“ gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich „für medizinische Zwecke“ angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

 Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA

, ,

Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” in Kraft.

Was bedeutet das für Markenanmelder?

Ab 1. Januar 2012 (Anmeldetag) eingehende Markenanmeldungen werden nach der neuen Ausgabe der Klassifikation von Nizza behandelt. Anmelder, die nach diesem Zeitpunkt noch die bisherige 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verwenden, müssen damit rechnen, dass die von ihnen vorgenommene Gruppierung vom Amt beanstandet wird. Es kann zu Verzögerungen bei der Markeneintragung kommen.
Wesentliche Änderungen gegenüber der 9. Ausgabe

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln. Zahlreiche neue Begriffe sind enthalten, ferner Streichungen bisher bestehender Begriffe und vor allem auch zahlreiche Änderungen in der Zuordnung zu den einzelnen Klassen.

Was ändert sich im Einzelnen?

– Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich.

– Unterhaltungs- und Spielgeräte
Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben, Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet.

– Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen, z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

– Deodorants
Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5).

– Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.

– Windeln
“Babywindeln” werden wie andere Hygieneprodukte künftig einheitlich in Klasse 5 eingeordnet. Ebenso werden “Babywindelhöschen” in Klasse 5 klassifiziert. “Babyhöschen [Bekleidung]” gehören in Klasse 25.

– Schätzungsdienstleistungen
Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen “Schätzung von ungeschlagenem Holz” und “Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle” werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet.

– Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
“Computersoftware” wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein, der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet: “Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware”.
Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger: “Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger”.

– Weitere Einzelheiten hierzu in der Übersicht.

Quelle: DPMA

, ,
Adoptionsvermittlung
Babysitting
Begleitung von Personen als Gesellschafter
Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit
Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte
Bestattungen
Brandbekämpfung
Dienstleistungen eines Detektivs
Dienstleistungen eines Juristen
Dienstleistungen eines Notars
Dienstleistungen eines Rechtsanwalts
Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz
Dienstleistungen eines Detektivs
Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten
Ehevermittlung
Erdbestattungen
Erstellung von Horoskopen
esoterische Beratung
Feuerbestattung
Gepäckkontrollen zu Sicherheitszwecken
Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen
Haushüten
Hüten von Haustieren
juristische Dienstleistungen
Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]
Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten
Mediation
Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten
Nachforschungen nach vermissten Personen
Nachforschungen über Personen
nächtlicher Wachdienst
Öffnen von Türschlössern
Organisation von religiösen Veranstaltungen
Pendeln (Esoterik)
Rechtsberatung und -vertretung
Registrierung von Domainnamen [Juristische Dienstleistung]
Rückgabe von Fundsachen
Schlichtungsdienstleistungen
Sicherheitsbegleitung [Eskorte]
Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen
Übernahme von Behördengängen für Dritte
Übernahme von Vormundschaften
Überprüfung der Sicherheit von Fabriken
Überwachung von Einbruchsalarmen
Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums
Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte
Vermietung von Bekleidungsstücken
Vermietung von Brandmeldern
Vermietung von Feuerlöschern
Vermietung von Kleidung und Kostümen
Vermittlung von Bekanntschaften
Verwaltung von Urheberrechten
von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnissse
zivile Schutzdienste

Quelle: DPMA

,