Klasse 3 enthält im Wesentlichen Putzmittel und Mittel für die Körper- und Schönheitspflege.

Diese Klasse enthält insbesondere:
– Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren);
– Präparate für die Gesundheitspflege, so weit es sich um Mittel zur Körper- und Schönheitspflege handelt.

Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– chemische Mittel zum Reinigen von Schornsteinen (Kl. 1);
– Fettentfernungsmittel zur Verwendung bei Herstellungsverfahren (Kl. 1);
– Desodorierungsmittel, außer für den persönlichen Gebrauch (Kl. 5).
– Handschleifsteine oder -scheiben (Kl. 8);

Quelle: DPMA

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Klasse 2 enthält im Wesentlichen Farbanstrichmittel, Färbemittel und Korrosionsschutzmittel.

Diese Klasse enthält insbesondere:
– Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste;
– Färbemittel für Kleidungsstücke;

Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– Kunstharze im Rohzustand (Kl. 1);
– Farben für die Wäsche (Kl. 3);
– Färbemittel für die Schönheitspflege (Kl. 3);
– Farbkästen (Schulbedarf) (Kl. 16);
– Isolierfarbanstrichmittel und Isolierlacke (Kl. 17);

Quelle: DPMA

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Klasse 1 enthält im Wesentlichen chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich solcher, die zur Herstellung von Erzeugnissen dienen, die in andere Klassen fallen.

Diese Klasse enthält insbesondere:
– Kompost, Mulch (als Düngemittel);
– Salz zum Konservieren, nicht für Lebensmittel.

Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– Naturharze im Rohzustand (Kl. 2);
– chemische Erzeugnisse für die medizinische Wissenschaft (Kl. 5);
– Fungizide, Herbizide und Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren (Kl. 5);
– Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke (Kl. 16);
– Salz zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln (Kl. 30);
– Mulch (Humusabdeckung) (Kl. 31).

Quelle: DPMA

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Das DPMA hat eine zweisprachige (deutsch / englische) Liste der Waren und Dienstleistungen geordnet nach Klassen veröffentlicht (2,19 MB PDF).

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Der nachfolgende Text zu Nizzaklassen und Verwechslungsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen aus unterschiedlichen Klassen wird mit freundlicher Genehmigung des Markenserviceblogs (Prehm & Klare RAe) wiedergegeben.

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

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Die Nizzaklassen 43, 44 und 45 wurden am 01. Januar 2002 eingeführt.
Bis zum 31.12.2001 waren die Dienstleistungen der entsprechenden Klassen der Klasse 42 zugeordnet.

Eine Umklassifizierung der bestehenden Marken wurde seitens des DPMA nicht vorgenommen. Eine Umklassifizierung konnte aber vom Markeninhaber beantragt werden.

Bei der Markenverlängerung werden dann allerdings die bestehenden Dienstleistungen vom DPMA umklassifiziert, so dass möglicherweise mehr Klassen anfallen, als urspünglich angemeldet wurden.

Für die Markenrecherche bedeutet die Einführung der neuen Klassen, dass wann immer eine Recherche in einer der Klassen 43, 44 oder 45 durchzuführen ist, die Klasse 42 automatisch hinzutreten muss.

Quelle: Markenrecherche.de

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Wer hätte das gedacht – insgesamt 597 Marken aus dem Register des DPMA beanspruchen die Dienstleistung „Wolkenimpfen“ (Nizzaklasse 42).

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Beim Deutschen Patent- und Markenamt findet sich übrigens auch eine alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen. (2,6 MB PDF)

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“Hüten von Haustieren” (Klasse 45)
“Hütten für Haustiere” (Klasse 20)
“Hüte für Haustiere” (Klasse 18)

Quelle: Markenserviceblog

Hütehunde allerdings finden sich in der Nizzaklasse 31 (lebende Tiere).

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Markenanmeldung nur mit Klassenangabe möglich

Eine Marke können Sie nicht pauschal eintragen lassen, vielmehr beantragen Sie Schutz für bestimmte Klassen von Waren oder/und Dienstleistungen. Ihre Markenanmeldung muss deshalb in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die Sie mit der angemeldeten Marke kennzeichnen möchten.
Die Begriffe sind nicht frei wählbar oder formulierbar. Sie müssen sie in standardisierter Form angeben. Die so festgelegten Begriffe sind in einer Klassifikation systematisch gruppiert.

Auch für Markenrecherchen im Vorfeld einer Anmeldung bietet sich die Nutzung der Klassifikation an. Sie können beispielsweise feststellen, ob Sie mit Ihrer Markenanmeldung bestehende Rechte Dritter verletzen würden und entsprechend umdisponieren.
Zudem können Sie bei international registrierten Marken unabhängig von der Kenntnis der jeweiligen Sprache leicht feststellen, für welche Waren- oder Dienstleistungsklassen Schutz besteht.

Quelle: DPMA

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