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VI. Dienstleistungen der Lebensrettung in Klasse 45
Die Listen von Nizza enthalten „Rettungsdienste [Bergung]“ oder „Rettungsdienste [Transport]“ in Klasse 39. Während diese Begriffe nach ihrer Definition auf die Zweckrichtung als Transportdienstleistung hinweisen, werden nunmehr folgende Begriffe als Sicherheitsdienste in Klasse 45 gruppiert:
- „Lebensrettung“ (Klasse 45)
- „Tierrettung“ (Klasse 45)
- „Bergrettungsdienste“ [Sicherheitsdienste] (Klasse 45)
Quelle: DPMA
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