VI. Dienstleistungen der Lebensrettung in Klasse 45

Die Listen von Nizza enthalten „Rettungsdienste [Bergung]“ oder „Rettungsdienste [Transport]“ in Klasse 39. Während diese Begriffe nach ihrer Definition auf die Zweckrichtung als Transportdienstleistung hinweisen, werden nunmehr folgende Begriffe als Sicherheitsdienste in Klasse 45 gruppiert:

 

  • „Lebensrettung“ (Klasse 45)
  • „Tierrettung“ (Klasse 45)
  • „Bergrettungsdienste“ [Sicherheitsdienste] (Klasse 45)

Quelle: DPMA

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