II. Dienstleistungen, mit einer Angabe von Warenbereichen

1. Folgenden Dienstleistungen müssen künftig keine Waren oder Warengruppen mehr hinzugefügt werden, d.h. sie sind in der folgenden Formulierung zulässig:

„Auftragsfertigung für Dritte“ (Klasse 40)
„Lohnfertigung für Dritte“ (Klasse 40)

Quelle: DPMA

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