Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung „für medizinische Zwecke“ ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten „Lebensmittelzusatzstoffe“, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie „niedriger Salzgehalt“, „kalorienarm“ oder „glutenfrei“ gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich „für medizinische Zwecke“ angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

 Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA

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