III. Vorrang des Kriteriums Zweck oder Material
Viele Warenbegriffe wurden vom DPMA in entsprechender Auslegung der Prinzipien der Nizzaer Klassifikation bislang grundsätzlich nach ihrer Zweckrichtung klassifiziert: so waren „Möbelfüße“ als an Möbel angepasste Waren in Klasse 20 und Dichtungs- und Isoliermaterial grundsätzlich in Klasse 17 gruppiert.
Nunmehr werden manche dieser Waren – in Abstimmung auch mit der WIPO – trotz ihrer besonderen Zweckrichtung nach ihrem Material klassifiziert. Entscheidend hierfür ist die Frage, ob die Ware tatsächlich an einen bestimmten Zweck gebunden ist, oder diese auch ohne die Zweckbindung, also lediglich unter Berücksichtigung des Materials bzw. der Grundfunktion, von den Verkehrskreisen wahrgenommen wird.
1. Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien
Nahezu alle Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien wurden bisher in Klasse 17 gruppiert. Eine Ausnahme bildeten insbesondere Dichtungen als Maschinen- oder Motorenteile in Klasse 7. Im Zuge der Harmonisierung der Klassifikationspraxis werden Dichtungsmaterialien zwar auch in Zukunft grundsätzlich in Kl. 17 gruppiert bleiben. Nunmehr führt die Eigenschaft eines Gegenstands als Isoliermaterial oder als mit isolierenden Eigenschaften ausgestattet aber nicht mehr zwingend zur Einordnung in Klasse 17, die Ausnahmetatbestände wurden erweitert. Es gibt also z.B. Dichtungs- und Versiegelungsmaterialien in zahlreichen Klassen wie z.B. 1, 2, 4, 16, 17 und 19.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Waren ohne Berücksichtigung der dich-tenden Eigenschaft aufgrund ihrer originären Materialbeschaffenheit oder der generellen Grundfunktion nicht in Klasse 17, sondern in eine andere Klasse zu gruppieren sind.
Zur Verdeutlichung folgende Beispiele:
- „Fensterdichtungen aus Metall“ (Klasse 6)
- „Kraftstofftankabdichtungen für Landfahrzeuge“ (Klasse 12)
- „chemische Verbindungen für Versiegelungszwecke“ (Klasse 1)
- „Versiegelungsmittel in Form von Anstrichfarben“ (Klasse 2)
- „Öle zur Betonversiegelung“ (Klasse 4)
- (Der englische Ausgangsbegriff „sealing“ wurde hier jeweils im Deutschen mit „Versiegelung“ übersetzt)
2. Andere Beispiele außerhalb der Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien
- „Möbelfüße (aus Metall)“ (Klasse 6)
- „Möbelfüße nicht aus Metall“ (Klasse 20)
- „Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall, für Motoren“ (Klasse 17)
Entscheidend ist hier also der Umstand, dass „Möbelfüße“ nicht nur als ein speziell angepasstes Möbelteil, sondern auch als jeweils eigenständige Ware (z. B. aus Metall), die unabhängig von einem bestimmten Möbel erworben werden kann, zu betrachten sind.
Quelle: DPMA
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