Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:
„Computersoftware“ wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein; der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet:
„Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“
Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger:
„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger“
Quelle: DPMA
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