Klasse 38 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer anderen durch ein sinnesmäßig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Solche Dienstleistungen umfassen diejenigen,
(1) welche es einer Person gestatten, mit einer anderen zu sprechen,
(2) welche Botschaften von einer Person an eine andere übermitteln und
(3) welche akustische oder visuelle Übermittlungen von einer Person an eine andere gestatten (Rundfunk und Fernsehen).

Diese Klasse enthält insbesondere:

– Dienstleistungen, die im Wesentlichen in der Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen bestehen.

Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– Rundfunkwerbung (Kl. 35).

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